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Erschließung Grundstück

Erschließung Grundstück

Erschließung Grundstück:

Was Sie über die Erschließungskosten bei einem Grundstück wissen müssen:



Nicht jedes Grundstück darf auch bebaut werden. Die Voraussetzung für eine Bebaubarkeit (Baureife) ist, dass das Grundstück als Bauland ausgewiesen und die Erschließung erfolgt bzw. sichergestellt ist.


Damit ein Grundstück bebaut werden kann, muss es an 


  • die Kanalisation, 
  • das öffentliche Straßennetz,
  • die Wasserversorgung und an 
  • die Energieversorgung 


angeschlossen sein. 


Bei der Erschließung des Grundstücks fallen Erschließungskosten an, die die Gemeinde bzw. das Versorgungsamt dem Grundstückseigentümer in Rechnung stellt. 


In diesem Beitrag klären wir für Sie die wichtigsten Fragen rund um das Thema Grundstück und Erschließungskosten: Welche Partei trägt die Kosten und wie hoch fallen diese aus? Wie werden die Erschließungskosten auf mehrere Grundstücke umgelegt und wann werden sie eigentlich fällig?


Gleich zu Beginn ein wichtiger Hinweis, den Sie beim Kauf bzw. beim Verkauf eines (Haus-)Grundstücks unbedingt beherzigen sollten.


Sie vermeiden damit spätere juristische Auseinandersetzungen wegen der Erschließungskosten schon im Vorfeld:


Klarheit schaffen: Welche Partei (Käufer oder Verkäufer) trägt beim Verkauf eines Grundstücks die für die Erschließung anfallenden Kosten?


Ist im Kaufvertrag keine Regelung getroffen, kommt es erfahrungsgemäß regelmäßig zu Streitigkeiten, wenn zum Beispiel die Gemeinde Erschließungsmaßnahmen, die bereits vor Jahren begonnen aber noch nicht abgeschlossen und deswegen auch noch nicht abgerechnet wurden, dem neuen Eigentümer (Käufer) des Grundstücks in Rechnung stellt.


Typischerweise wird zwar davon ausgegangen, dass unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld (Zeitpunkt der Rechnungsstellung) der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet ist, Erschließungsbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsabschlusses begonnen wurden. Dies hat der Gesetzgeber in § 436 BGB entsprechend geregelt, dennoch zeigt die Praxis, dass es sinnvoll ist, im notariellen Kaufvertrag eine klare Vereinbarung zu treffen. 


Wenn Sie von einem Bauunternehmer oder einem Bauträger eine Immobilie erwerben, so sind die Kosten für die Erschließung für das Grundstück häufig bereits im Kaufpreis enthalten. Andernfalls empfiehlt es sich auch hier, eine entsprechende Regelung in den notariellen Kaufvertrag aufzunehmen. 


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Erschließung Grundstück - Was gilt zu beachten?

Wie hoch sind die Kosten für die Erschließung eines Grundstücks?


Eine verlässliche allgemeingültige Aussage lässt sich hier nicht  treffen, da die Kosten von verschiedenen Faktoren abhängig sind. 


Ein Beispiel:


Liegt das Grundstück etwas außerhalb, muss erst eine Straße gebaut werden und auch die Anbindung an Wasser, Abwasser und Strom erfolgen, somit werden die Kosten für die Erschließung deutlich höher ausfallen als in einem Neubaugebiet, in dem klassischerweise bereits alle Anschlüsse am Grundstück anliegen.


Insoweit sollten Sie sich bereits vor dem Grundstückskauf über den Erschließungszustand und die eventuell noch anfallenden Erschließungskosten informieren.

  • Die Erschließungskosten für Strom betragen ca. 1500 € bis ca. 3000 €.
  • Die Kosten für die Anbindung an das öffentliche Straßennetz (Straße und Gehweg) variieren zwischen ca. 3000 € - ca. 15.000 €.
  • Bei einem Gasanschluss werden ca. 1000 bis ca. 2000 € fällig. 
  • Ein Wasseranschluss (Trinkwasser/Abwasser) schlägt mit ca. 2000 € bis zu ca. 7000 € zu Buche.
  • Die Anschlusskosten für Internet bzw. Telefon liegen meist im unteren dreistelligen Bereich.


Bitte beachten Sie, dass es sich hier um Richtwerte handelt, die individuell nach oben oder unten abweichen können.



Wie werden Erschließungskosten auf mehrere Grundstücke umgelegt und wann werden diese fällig?


Da die Kosten für die Erschließung meist mehrere Grundstücke betreffen, wird als Schlüssel zur Berechnung der anteiligen Erschließungskosten in der Regel die jeweilige Grundstücksgröße herangezogen. Die Division der Gesamterschließungskosten durch die Gesamtgrundstücksflächen ergibt dann den anteiligen Beitragssatz pro Quadratmeter Grundstücksfläche. Durch Multiplikation des Beitragssatzes mit der jeweiligen Grundstücksfläche ergibt sich der für das betreffende Grundstück entfallende Erschließungskostenbeitrag.


Sie sollten wissen, dass Kommunen laut Baugesetzbuch (BauGB) auch davon abweichende Verteilungsschlüssel festlegen können und sich im Vorfeld über die dort geltende Regelung informieren. 


Gemäß § 135 Baugesetzbuch (BauGB) tritt die Fälligkeit grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids ein, wobei abweichende Regelungen möglich sind.


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